7. März 2011
Urteil des Bundesgerichtshofes vom 25.11.2010, VII ZB 111/09
Wird die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung betrieben, sind dem Schuldner für seinen notwendigen Unterhalt jedenfalls die Regelsätze nach § 28 SGB XII zu belassen. Eine Pfändung kleinerer Teilbeträge hieraus kommt nicht in Betracht.
8. Februar 2011
Entscheidung des Bundesgerichtshofes
Erst vor kurzem ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes schon aus Juni 2010 zur Befristung und Herabsetzung eines nachehelichen Unterhaltsanspruches veröffentlicht worden. Die Entscheidung betrifft den sogenannten Krankenunterhalt. Vorliegend war der unterhaltsfordernde Ehegatte erkrankt.
Zwischen den Parteien entstand darüber Streit, ob dieser Krankenunterhalt nach § 1578 b BGB befristet bzw. herabgesetzt werden könne.
Der BGH hat hierzu folgendes entschieden:
“Die Krankheit eines unterhaltsbedürftigen Ehegatten stellt regelmäßig keinen ehebedingten Nachteil dar. Hierunter sind vornehmlich Einbußen zu verstehen, die sich aus der Rollenverteilung in der Ehe ergeben, nicht dagegen solche, die aufgrund sonstiger persönlicher Umstände oder schicksalhafter Entwicklungen eingetreten sind (im Anschluss an das Senatsurteil vom 30.06.2010 – XII ZR 9/2009-FamRZ 2010, 1414).”
Festzuhalten bleibt daher, dass grundsätzlich ein Krankenunterhaltsanspruch befristet oder herabgesetzt werden kann.