Urteil des Bundesgerichtshofes vom 25.11.2010, VII ZB 111/09
Wird die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung betrieben, sind dem Schuldner für seinen notwendigen Unterhalt jedenfalls die Regelsätze nach § 28 SGB XII zu belassen. Eine Pfändung kleinerer Teilbeträge hieraus kommt nicht in Betracht.
