Urteil vom 08.07.2010 VII ZR 171/08
Der BGH hat entschieden, dass die werkvertraglichen Gewährleistungsansprüche des Bestellers auch dann der Verjährungsregelung des § 638 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. unterliegen, wenn sie vor der Abnahme entstanden sind.
Entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung hat der BGH ausgeurteilt, dass die Verjährungsfrist erst dann zu laufen beginnt, wenn die Abnahme erfolgt oder endgültig verweigert wird.
