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Neues Urteil des BGH zur fiktiven Schadensberechnung

Montag, 7. Juni 2010

Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 23.02.2010, VI ZR 91/2009

Der BGH hat durch das vorgenannte Urteil seine Rechtsprechung zur fiktiven Schadensabrechnung konkretisiert. Vorliegend hatte der Unfallgeschädigte ein Gutachten eines Sachverständigen zur Berechnung des Unfallschadens eingeholt. Der Sachverständige hat sein Gutachten auf der Basis der Stundenverrechnungssätze einer BMW-Vertragswerkstatt eingeholt.

Der Kläger ließ den Fahrzeugschaden nicht der BMW-Vertragswerkstatt reparieren. Er rechnete den Unfallschaden gegenüber der Pflichtversicherung des Schädigers fiktiv auf der Grundlage des eingeholten Gutachtens ab.

Die Haftpflichtversicherung des Geschädigten holte ihrerseits einen Prüfbericht ein und rechnete den Unfallschaden auf der Grundlage dieses Prüfberichtes ab. Der Prüfbericht nahm Bezug auf 3 Reparaturfachwertstätten, die mit Anschrift und Telefonnummer genannt wurden. Aufgeführt wurde, dass in diesen Reparaturwerkstätten eine fachgerechte und qualitativ hochwertige Reparatur gewährleistet sei, da diese Reparaturwerkstätten Mitglied des Zentralverbandes Karosserie- und Fahrzeugtechnik seien und zertifizierte Meisterbetriebe für Karosserie- und Lackierarbeiten, deren Qualitätsstandards regelmäßig vom TÜV oder von der DEKRA kontrolliert würden.

Weiterhin wurde darauf hingewiesen, dass Originalersatzteile verwendet würden und die Kunden auf Reparaturen eine Garantie von mindestens 3 Jahren erhielten.

Die von den Fachwertstätten genannten Reparaturkosten lagen beim Fahrzeugschaden, den der Sachverständige festgestellt hatte, nicht bei 4.160,41 €, sondern lediglich bei 3.621,68 €.

Dieser Betrag wurde von der Haftpflichtversicherung ausgeglichen. Weitergehende Zahlungen erfolgten nicht.

Der BGH hat die Abrechnungsweise der Haftpflichtversicherung unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 22 BGB bestätigt und darauf hingewiesen, dass der Geschädigte die fiktive Abrechnung hinnehmen müsse, wenn er keine Umstände aufzeigt, die ihm eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen. Der BGH bestätigt hiermit ausdrücklich seine Rechtsprechung vom 20.10.2009 – VI ZR 53/2009.