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Nachehelicher Unterhalt / Krankenunterhalt

Dienstag, 8. Februar 2011

Entscheidung des Bundesgerichtshofes

Erst vor kurzem ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes schon aus Juni 2010 zur Befristung und Herabsetzung eines nachehelichen Unterhaltsanspruches veröffentlicht worden. Die Entscheidung betrifft den sogenannten Krankenunterhalt. Vorliegend war der unterhaltsfordernde Ehegatte erkrankt.

Zwischen den Parteien entstand darüber Streit, ob dieser Krankenunterhalt nach § 1578 b BGB befristet bzw. herabgesetzt werden könne.

Der BGH hat hierzu folgendes entschieden:

“Die Krankheit eines unterhaltsbedürftigen Ehegatten stellt regelmäßig keinen ehebedingten Nachteil dar. Hierunter sind vornehmlich Einbußen zu verstehen, die sich aus der Rollenverteilung in der Ehe ergeben, nicht dagegen solche, die aufgrund sonstiger persönlicher Umstände oder schicksalhafter Entwicklungen eingetreten sind (im Anschluss an das Senatsurteil vom 30.06.2010 – XII ZR 9/2009-FamRZ 2010, 1414).”

Festzuhalten bleibt daher, dass grundsätzlich ein Krankenunterhaltsanspruch befristet oder herabgesetzt werden kann.

Anspruchsgrundlagen beim nachehelichen Unterhaltsanspruch

Montag, 28. Juni 2010

Urteil des BGH vom 14.04.2010, XII ZR 89/08

Der BGH hat nunmehr klargestellt, auf welche Anspruchsgrundlagen sich der Unterhaltsanspruch bei Betreuung von minderjährigen Kindern ergibt, wenn der Unterhaltsberechtigte entweder gar nicht arbeiten kann oder teilweise erwerbstätig ist.

Der BGH hat wie folgt entschieden:

Soweit der Unterhaltsberechtigte infolge von Kinderbetreuung oder infolge des Alters oder wegen einer Krankheit oder eines Gebrechens vollständig an einer Erwerbstätigkeit gehindert ist, ergibt sich der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt allein aus den Regelungen des § 1570 bis 1572 BGB, und zwar auch für den Teil des Unterhaltsbedarfes, der nicht auf das Erwerbshindernis, sondern auf dem den angemessenen Lebensbedarf übersteigenden Bedarf nach den ehelichen Verhältnissen gem. § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB beruht.

Ist der Unterhaltsberechtigte hingegen nur teilweise an einer Erwerbstätigkeit gehindert, ergibt sich der Unterhaltsanspruch wegen des allein durch die Erwerbshinderung verursachten Einkommensausfalles aus den § 1570 bsi 1572 BGB und im übrigen als Aufstockungsunterhaltsanspruch aus § 1573 Abs. 2 BGB.

Auf den ersten Blick stellt sich die Frage, warum überhaupt im Rahmen der Unterhaltsansprüche unterschieden werden muss.

Der BGH hat in seiner o. g. Entscheidung hierzu folgendes ausgeführt:

Im Rahmen des Aufstockungsunterhaltes nach § 1573 Abs. 2 BGB kann ein nur durch die Ehe erlangter höherer Lebensstandard einen ehebedingten Nachteil (§ 1578 b BGB) nicht begründen.

Allerdings beschränkt sich nach dem Willen des Gesetzgebers die Regelung des § 1578 b BGB nicht nur auf die Kompensation ehebedingter Nachteile, sondern berücksichtigt auch eine darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität.

Dieser Umstand gewinnt besonders beim nachehelichen Unterhalt gem. § 1572 BGB wegen Krankheit oder Gebrechen, die regelmäßig nicht ehebedingt sind, an Bedeutung.

Andererseits hat der Gesetzgeber mit der Schaffung des Unterhaltsanspruches wegen Krankheit und Gebrechen ein besonderes Maß an nachehelicher Solidarität bereits im § 1572 BGB festgeschrieben, das auch im Rahmen der Begrenzung oder Befristung eines nachehelichen Unterhaltes nicht unberücksichtigt bleiben kann.

                                                            BGH, FamRZ 2009, 1207

Konkret bedeutete dies für den vorliegenden Fall:

Die Unterhaltsberechtigte war aufgrund einer krankheitsbedingten Situation lediglich in der Lage, aus ihrer eingeschränkten Erwerbstätigkeit ein monatliches Einkommen zu erzielen, das den Mindestbedarf sicherte. Das Berufungsgericht hat eine Befristung des nachehelichen Krankheitsunterhaltes abgelehnt, weil die Unterhaltsberechtigte nicht voll erwerbsfähig sei. Nach der Rechtsprechung des BGH steht dies jedoch einer Befristung nicht entgegen. Allerdings hätte – aus Sicht des BGH – das Berufungsgericht vorliegend im konkreten Fall überprüfen müssen, ob ein Unterhaltsanspruch ggfl. unter dem Gesichtspunkt einer darüber hinausgehenden nachehelichen Solidarität gegeben sei.

Auf die Revision wurde daher das Urteil an das Oberlandesgericht Düsseldorf zurückverwiesen.