Archiv für die Kategorie „Erbrecht“

Beweislast im Rahmen des Pflichtteilsanspruches

Freitag, 28. Mai 2010

Urteil des BGH vom 10.03.2010, IV ZR 264/08

1.

Der BGH hat in der vorgenannten Entscheidung ausgeurteilt, dass der Pflichtteilsberechtigte für den Grund und die Höhe seines Pflichtteilsanspruches beweispflichtig ist. Für das Nichtbestehen einer vom Erben im einzelnen dargelegten Nachlassverbindlichkeit trägt der Pflichtteilsberechtigte ebenfalls die Beweislast.

2.

Selbst dann, wenn der Erbe seine Auskunftspflicht nach § 2314 Abs. 1 BGB verletzt, führt dies nicht dazu, dass sich die Beweislast zugunsten des Pflichtteilsberechtigten verschiebt.

Berechnung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen bei Bezug einer Lebensversicherung (Änderung der Rechtsprechung)

Mittwoch, 26. Mai 2010

Entscheidung des BGH vom 28.04.2010, IV ZR 73/08 und 230/08

Der BGH hat durch seine Entscheidung vom 28.04.2010 – IV ZR 73/08 und 230/08 – seine Rechtsprechung zur Berechnungsgrundlage für Pflichtteilsergänzungsansprüche nach § 2325 BGB bei Lebensversicherungsverträgen geändert.

Der Hintergrund der Entscheidung ist in folgendem Kontext zu sehen:

Der Erblasser hatte eine auf sein eigenes Leben abgeschlossene Lebensversicherung mittels einer widerruflichen Bezugsbestimmung einem Dritten schenkweise zugewendet. Der Erblasser war während der Versicherungslaufzeit verstorben. In diesem Fall stellt sich die Frage, welcher Betrag bei der Berechnung von erbrechtlichen Ansprüchen, hier Pflichtteilsergänzungsansprüchen, in die Berechnung eingestellt werden kann. Fraglich war, ob im Rahmen der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruches

  1. die gezahlten Prämien
  2. der Rückkaufswert der Versicherung im Zeitpunkt des Todesfalles des Erblassers bzw. ein – objektiv belegbarer – höherer Veräußerungswert oder
  3. die tatsächlich geleistete Versicherungssumme

in Ansatz kommen muss.

Der BGH hat sich mit den o. g. Entscheidungen der Auffassung angeschlossen, dass in die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruches der Rückkaufswert bzw. wenn ein – objektiv belegbarer – höherer Veräußerungswert vorhanden ist, dieser in die Berechnung einzustellen ist.

In den entschiedenen Fällen haben die Kläger jeweils als enterbte Söhne des Erblassers gegen die Erben Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend gemacht, die sie auf der Grundlage der ausbezahlten Versicherungsleistung berechnen wollten. Das OLG Düsseldorf hatte bei der Berechnung der Versicherung die volle Versicherungssumme zugrunde gelegt, das Kammergericht Berlin war davon ausgegangen, dass die tatsächlich gezahlten Prämien als Berechnungsgrundlage zugrunde zu legen seien.

Beide Urteile der Oberlandesgerichte wurden vom BGH in den zitierten Entscheidungen aufgehoben.