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Restschuldbefreiung aus einem Anspruch wegen einer vorsätzlich unerlaubten Handlung

Dienstag, 8. Februar 2011

Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 16.12.2010, Aktenzeichen: XI ZR 24/10:

Der BGH hat in der vorgenannten Entscheidung ausgeurteilt, dass eine Forderung, selbst wenn sie sich aus einer vorsätzlich unerlaubten Handlung ergibt, gegenüber dem Schuldner im Wege der Zahlungsklage und auch nicht im Wege der Feststellungsklage nach Ablauf des Insolvenzverfahrens mehr geltend gemacht werden kann, wenn die Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren keinen Hinweis auf eine vorsätzlich unerlaubte Handlung enthält.

 

Im vorliegenden Fall hatte der Schuldner von den Gläubigern einen Darlehensbetrag über 350.000,00 DM erhalten. Dieser Betrag war nur ausgekehrt worden, da er Teile seines Anlagevermögens an die Gläubiger sicherungsübereignet hatte.

Die Sicherungsübereignung des Schuldners ging allerdings ins Leere, weil er das Anlagevermögen zuvor bereits seiner Hausbank übereignet hatte.

Der Schuldner hatte daher gegenüber dem Gläubiger den Eindruck erweckt, als sei das Darlehen über das Anlagevermögen abgesichert. Tatsächlich war jedoch keine Sicherung vorhanden.

Es lag somit eine vorsätzlich unerlaubte Handlung, nämlich ein vorsätzlicher Betrug von Seiten des Schuldners vor, um das Darlehen zu erhalten.

Im Insolvenzverfahren des Schuldners hatte der Gläubiger die Forderung allerdings lediglich als Rückzahlungsanspruch aus dem Darlehensvertrag geltend gemacht. Ansprüche aus einer vorsätzlich unerlaubten Handlung, nämlich einem Betrug, hatte er nicht zur Tabelle angemeldet.

Der Bundesgerichtshof hat noch darauf hingewiesen, dass ein nach dem Schlusstermin gestellter Antrag, mit dem einer der Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 Nr. 1 – 6 InsO geltend gemacht wird, unzulässig ist.

             So auch schon BGH IX ZB 53/08.

Ausschlussfrist nach § 34 Satz 1 BJagdG für die Anmeldung von Wildschäden bei landwirtschaftlich genutzten Flächen

Montag, 28. Juni 2010

Entscheidung des BGH vom 15.04.2010, III ZR 216/09

Nach § 34 Satz 1 BJagdG erlischt der Anspruch auf Ersatz von Wildschäden an landwirtschaftlich genutzten Flächen, wenn der Berechtigte den Schadensfall nicht binnen einer Woche, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erlangt hat oder bei Beobachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, bei der für das beschädigte Grundstück zuständigen Behörde anmeldet.

Nach der Rechtsprechung und Literatur ist die Wochenfrist eine von amts wegen zu beachtende Ausschlussfrist, deren Versäumnis den Anspruch zum Erlöschen bringt.

Der Hintergrund der Regelung sei nämlich, dass eine zügige Feststellung durch die Regelung des § 34 Satz 1 BJagdG gewollt sei.